Viele Menschen mit Autismus haben zusätzlich eine körperliche Behinderung. Eine Parese, EDS, eine genetische Auffälligkeit oder eine hypotone Muskulatur… der Großteil aller Autisten*innen hatte vor der Autismus-Spektrum Diagnose eine so genannte körperliche Entwicklungsverzögerung/ Störung wie: Hypotone Muskulatur, Skoliose, oder auch oben genannte Krankheiten/Behinderungen.
Sind die Kinder klein, bekommen sie im SPZ Physiotherapie im Rahmen der Frühförderung. Mit der Autismus-Diagnose steht diese im Vordergrund. Das natürlich nicht ohne Grund.
Manchmal sind die Kinder wild, haben starken Bewegungsdrang und niemand denkt mehr daran, dass hier eine Muskel-Hypotonie vorliegt.
Wenn was auffällig ist, ist es der Autismus, sind es die Wahrnehmungsbesonderheiten, die eben benannt werden.
Natürlich muss man sich immer wieder bewusst machen, dass solch eine Wahrnehmungsstörung den ganzen Menschen beeinflusst.
Da kann auch etwas für das Zappeln auf dem Stuhl verantwortlich sein, das nichts mit Autismus zu tun hat oder es gibt eine Kombination. Leider stehen oft der Autismus und die Beseitigung von Verhaltens im Vordergrund. Dann kann es vorkommen, dass nicht so auffällige Themen untergehen.
Wird ein Kind mit der Behinderung Autismus geboren, müssen sich die Eltern mit vielen Themen auseinandersetzen. Zunächst muss man erst einmal eine Diagnose bekommen. Der Weg kann lang werden. In all der Zeit muss man irgendwie klar kommen. Sie rennen von Arzt zu Arzt, zur Klinik, ins SPZ. Es geht auch darum, sich in der neuen Situation zurechtzufinden. Die Eltern müssen sehr viel organisieren in dieser Zeit, sind in einer Schock Situation und wissen in der Regel noch gar nicht in welche Richtung es geht. Die Diagnose dauert. Bei Kindern mit umfangreicheren Einschränkungen, laufen dann Therapien an, oft mehrfach die Woche. Eltern konzentrieren sich voll darauf und fühlen sich in dem großen Bereich aus Medizin, Therapien und den Fragen „Kann das aufgeholt werden oder nicht?, Wo bekomme ich Hilfe?“, kaum zurecht. Heute ist es zwar einfacher, weil man im Netz suchen kann. Dazu braucht es aber erst einmal einen Anfangsverdacht.
In all der Zeit steht man alleine da. Das ist wirklich hart. Sobald ein Verdacht aufkommt können Sie sich bei uns melden. So gut wie alles kann bei Autismus anders sein.
Mit einer Diagnose, die zunächst oft Entwicklungsverzögerung heißt, kann es um den Schwerbehinderten Ausweis gehen. Aber auch Hilfsmittel für das Kind sind ein wirklich wichtiger Punkt!
Das Wichtigste in Kürze:
Was ist ein Hilfsmittel?
Nach § 33 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte, also auch minderjährige Kinder, Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln. Ein Hilfsmittel ist ein beweglicher Gegenstand oder ein Gerät, das eine Behinderung ausgleicht, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder die Rehabilitation unterstützt. Es darf sich dabei aber nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln. Zu den Hilfsmitteln gehören beispielsweise Therapiestühle, Rehawagen, Rollstühle oder Kinderpflegebetten.
Voraussetzung für die Versorgung mit einem Hilfsmittel, ist, eine Verordnung (Rezept) vom Arzt. Das muss in einem Sanitätshaus eingereicht werden. Doch bevor Sie das tun, sollten Sie sich beraten lassen, gegebenenfalls das passende Hilfsmittel direkt ausprobieren und anschließend Ihren Arzt um eine entsprechende Verordnung bitten. Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir haben viel Erfahrung mit diesen Anträgen. Gerne begleiten wir Sie als Familie in diesem Prozess.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, wird der Antrag in erster Linie bei Ihrer Krankenkassegestellt. Die Zuständigkeit ist abhängig vom Versorgungsziel. Falls Ihr Kind eine Zweitversorgung oder ein Hilfsmittel für die Schule benötigt, können jedoch auch andere Kostenträger zuständig sein. Beispielsweise die Träger der Sozialhilfe oder die Kinder- und Jugendhilfe.
Wichtig: Grundsatz der Hilfsmittelversorgung ist, dass sie wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig ist (§ 12 SGB V). Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss deshalb mit einem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse beantragt werden.
Wie lange dauert es, bis mein Kind sein Hilfsmittel bekommt?
Damit Ihre Krankenkasse das Hilfsmittel bewilligt und die Kosten erstattet, müssen Sie, der Hilfsmittelberater, oder das LAAMKA Team einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Hierfür wird das Rezept des Arztes zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Abhängig vom Versorgungsziel können sich die Bearbeitungsfristen unterscheiden:
Versorgungsziel: „Den Erfolg der Krankenbehandlung sichern“ (Therapie)
• Ist der Antrag bei der Krankenkasse eingegangen, muss innerhalb von 3 Wochen über den Antrag entschieden werden. Sollte ein Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MD) erforderlich sein, kann sich die Frist auf 5 Wochen verlängern.
• Sind die 3 bzw. 5 Wochen vergangen und hat Ihre Krankenkasse keine Verzögerung angekündigt, gilt Ihr Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Versorgungsziel: „Einer Behinderung vorbeugen oder sie ausgleichen“ (Behinderungsausgleich)
• Bei Hilfsmitteln zur Rehabilitation (§ 14 SGB IX) muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 2 Monaten, ab Eingang des Antrags, entscheiden. Erst danach tritt die
Genehmigungsfiktion ein (Details siehe § 18 SGB IX).
Wie gehe ich vor bei Ablehnung ?
In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid (Widerspruchs-Ausschuss) klagen. Das Sozialgerichtsverfahren ist für Sie zwar kostenfrei, bis zum Entscheid kann es jedoch auch 2 Jahre dauern.
Was ist, wenn es schnell gehen muss?
In solchen Fällen bietet sich das Eilverfahren an. In diesem Rechtsschutzverfahren verkürzt das Sozialgericht das Verfahren und trifft anstelle der Krankenkasse eine vorläufige Entscheidung.
Hinweis: Damit ein Eilverfahren bewilligt wird, müssen Sie genau begründen, warum Sie das Ergebnis des Klageverfahrens nicht abwarten können – etwa, weil es bei Ihrem Kind sonst zu starken Entwicklungsverzögerungen kommt.
Wer trägt die Kosten für das Hilfsmittel meines Kindes?
In der Regel Ihre Krankenkasse. Für Kinder besteht bis zu ihrem 18. Geburtstag keine Zuzahlungspflicht. Allerdings garantiert die Krankenkasse nur die medizinisch notwendige Versorgung. Entscheiden Sie sich für ein höherwertiges Hilfsmittel, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Die Versorgung erfolgt bei gesetzlich Krankenversicherten dann durch die Vertragspartner der Krankenkasse, die sogenannten Leistungserbringer – in der Regel handelt es sich dabei um ein Sanitätshaus.
Hilfsmittel für Kinder müssen häufig individuell angepasst, kontrolliert und wenn nötig gewartet, repariert oder ersetzt werden.
Auch müssen Versicherte – die Kinder und auch die Eltern – erfahren, wie sie das Produkt anwenden.Wie der Alltag damit klappt.
Die Hilfsmittelversorgung umfasst daher folgende Leistungen:
• die Anschaffung oder auch, wenn es sich um ein Standardhilfsmittel oder um hochwertige technische Produkte wie Rollstühle oder Beatmungsgeräte handelt, die leihweise Überlassung des Hilfsmittels,
• die Kosten für die notwendige Anpassung, Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung,
• die Kosten für die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels sowie
• die Kosten für den Betrieb (etwa Ladestrom für einen Elektrorollstuhl)
Wie man im Alltag damit umgeht, überhaupt welche Erfahrungen andere Eltern haben, daskann man in einer Selbsthilfegruppe am besten erfahren. Es ist ausgesprochen hilfreich sich auszutauschen, die Erfahrungen der Eltern von älteren Kindern einzubeziehen.
Bei uns findet Austausch immer mit Betroffenen statt. Wir begleiten gerne und einige Hilfsmittel kann man sich bei uns ausleihen und testen. Gerne unterstützen wir bei Anträgen,
sprechen mit den Kostenträgern und Hilfsmittelversorgern.
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