Hilfe in Sachen Mobilität


In Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention steht geschrieben:

Die Normalisierung, Integration und sozial­politischen Konzepte wie Selbstbestimmung und Empowerment fokussieren das Recht auf volle und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensphasen und Lebens­bereichen.


 

 Viele Menschen wissen nicht, welche Auswirkungen überhaupt möglich sind. Eine Mobilitätshilfe? Was hat das denn mit Autismus zu tun?  

Wir möchten an dieser Stelle ein wenig genauer darauf eingehen. 

Der Bereich Autismus ist kompliziert, leider auch in Sachen Mobilität. 

  

Ein Teil der Autisten kann rein funktional gehen, hat aber Einschränkungen im Gehen. 

Ein Teil ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Hier liegt in der Regel eine zusätzliche körperliche Behinderung vor. 

Ein Teil hat keine körperliche Einschränkung im Gehen, aber eine neurologische. 

  

Die Auswirkungen sind für all jene Menschen gleich, sie sind nicht mobil. 

Bei Menschen, die etwas gehen können, ist es immer schwierig deutlich zu machen, dass die Teilhabe eingeschränkt ist. Für uns unverständlich, man belegt so etwas immer mit einer Stellungnahme.  

  

Leider haben viele Menschen noch immer im Kopf, dass ein Anspruch auf diese Hilfen ausschließlich einem Rollstuhlfahrer bzw. Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (80% Schwerbehinderung auf untere Extremitäten) zusteht. Aber nicht nur diese Menschen brauchen Hilfe. Es ist im Grundsatz falsch zu denken, dass das Merkzeichen aG das Merkzeichen sei, das körperbehinderten Menschen mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe haben und durch das BTHG einen Anspruch auf einen Zuschuss zum behindertengerechten Fahrzeug. Dieser Zuschuss beträgt 22000€.  

Der Antrag und die Auseinandersetzung sind leider äußerst schwierig. Die Ablehnungen bei Menschen ohne schwere Körperbehinderung sind wahrscheinlich, leider. Hier muss sich unbedingt endlich etwas ändern. 

  

In den Köpfen aller Menschen ist noch immer Rollstuhl = behindert.  

Dass es tatsächlich so sein kann, dass ein gehender Mensch eine größere Mobilitätseinschränkung besitzt als ein Mensch, der ein Körperbehinderung hat und im Rollstuhl sitzt ist unvorstellbar. 

  

Im BTHG steht:

  

Es muss alles unternommen werden, um jederzeit die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderung sicherzustellen, unabhängig von ihrer Behinderung!

Die Teilhabeeinschränkung ist maßgeblich.

  

Und was sind Mobilitätsleistungen : 

  

• Führerschein für Menschen mit Behinderung 

• Behindertengerechtes Auto 

• Behindertenrabatt beim Autokauf 

• Parken für Menschen mit Behinderung 

• ÖPNV und Bahn fahren für Menschen mit Behinderung 

• Wenn kein ÖPNV genutzt werden kann kommt ein Einzeltransport in Frage. 

 

Gesetzestext zur Mobilität

 

Der Verbesserung der Mobilität dienen in Deutschland insbesondere die Regelungen über die unentgeltliche Beförderung (so im Schwerbehindertenrecht) schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nach §§ 145 ff SGB IX sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität innerhalb der „Eingliederungshilfe“ ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den § 90 SGB IX ff. n.F. erbracht. 

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht. 

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Der Kostenträger hat die ständige Angewiesenheit auf ein Kfz (§114 SGB IX, Satz 1) zu prüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Hier braucht es selbstverständlich Stellungnahmen, Befunde. Eine Bedarfsermittlung im häuslichen Umfeld wird oft gewünscht, ist aber keine Pflicht.  

Ein ICF-orientiertes Bedarfsermittlungsinstrument hat folglich alle Ebenen zu berücksichtigen, auf jeden Fall ist jedoch die Domäne der Aktivitäten und Teilhabe in der Beschreibung des Bedarfes für den Menschen mit Beeinträchtigungen/der antragstellenden Person laut BTHG zu berücksichtigen.

Dabei wäre aus der Nennung der Unterkapitel – der Lebenssituationen und Lebensbereiche der Aktivitäten und Teilhabe – im BTHG zu schließen, dass ausdrücklich jedes dieser Unterkapitel in der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen ist, d. h. die für die Beschreibung des Bedarfs individuell wichtigen Items zu benennen sind. 

Von großer Bedeutung ist jedoch, dass ICF-Orientierung bedeutet, dass nicht aus einzelnen Items Bedarfe ermittelt werden können. ICF-Orientierung fordert grundsätzlich eine Gesamtschau aller Ressourcen und Beeinträchtigungen/Barrieren und ist als Beschreibung der aktuellen Situation (Leistung) und auch der angezielten Situation (Leistungsfähigkeit) des Betroffenen in seiner Umwelt zu verstehen. Gesamtplanung/Teilhabeplanung geht hiervon aus und muss ausgehend von den Wünschen zu einer Vereinbarung von Zielen und zu Art und Umfang von Leistungen kommen. Ausdrücklich verweist ICF-Orientierung darauf, dass nicht aus einzelnen Items Leistungen abgeleitet werden können. 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um außerhalb des ÖPNV Mobilitätshilfe zu erhalten? ! Wichtig !

 

„Es liegen aufgrund der Behinderung zwingende medizinische Gründe vor, die daran hindern, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. • Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen aG (für außergewöhnliche Gehbehinderung), H (für hilflos) oder B (Begleitung erforderlich) vermerkt“.  

 

Es braucht immer eine Stellungnahme. 

Viele Familien kommen mit Beginn der Kita oder Schulzeit damit in Kontakt. Da soll das Kind in der Regel mit einem Sammeltransport fahren. 

Das heißt: man bekommt eine Zeit gesagt, wann das Kind abgeholt wird. Im Auto sitzen meist zwischen 4 und 9 Kinder und natürlich der Fahrer. 

Der Fahrer ist für die Fahrt zuständig und die Kinder sind mehr oder weniger auf sich alleine gestellt. Wenn es Streit gibt oder zu laut ist, sagt der Fahrer etwas. 

Funktioniert das, ist der Sammeltransport in Ordnung. 

Wenn Kinder im Auto aufstehen, sich abschnallen, schreien, sich schlagen, beißen und auf Ansagen nicht reagieren oder auch wenn ein Kind durch andere Kinder Leid erfährt, dann braucht es umgehend eine andere Lösung. 

  

Auf Antrag mit Stellungnahme kann in so einem Fall ein Einzeltransport beantragt werden. Je nach Grund, meistens sind es mehrere Gründe, die auch schon ab Beginn so festgelegt werden. 

Aber auch dann sitzt das Kind nur mit dem Fahrer im Auto. Braucht es jemanden der aufpasst, muss eine eigene Begleitperson beantragt werden. Dann gibt es zusätzlich eine Schulwegbegleitperson. 

Im Fall von Autismus kann man überlegen (viele Kinder haben eine Schulbegleitung), ob das dann auch die Schulbegleitung übernehmen kann. Da besteht schon vertrauen. Dann beginnt die Kraft an der Haustüre.

Im Autismus Bereich ist immer auf Kontinuität zu achten, denn jede neue, weitere Person ist schwierig. Das betrifft natürlich alles, auch den Fahrdienst. ( Die Kinder haben ja so oder so ständig einen Wechsel an Fahrer, Schulbegleitern, Lehrern, Therapeuten usw. Da ist es wichtig wenigstens teilweise beständige zuverlässige Personen zu haben).  

Kann ein Elternteil das Kind fahren, können Fahrtkosten erstattet werden. 

  

Das hilft vielen Kindern mit Autismus, ist aber mit vielen Gesprächen, Stellungnahmen verbunden und muss natürlich jedes Jahr neu beantragt werden. Aber es hilft und Kinder und Jugendliche können so die Schule/Kita besuchen. 

Autisten kommen oft schon am Morgen im Auto gestresst an. 

Bitte gehen Sie nie von sich selbst aus, wenn neurotypische Menschen überarbeitet und überlastet sind, dann ruhen Sie sich aus und alles ist wieder gut. Das ist im Autismus-Bereich nicht der Fall. Ihre Belastung ist sehr viel höher, weil ihre Wahrnehmung eine völlig andere ist. Haben Sie schon mal nach einer OP sensorische Probleme gehabt? Das Ihnen jedes Geräusch schmerzt? Sie sind von allem und jedem belastet! Autisten fühlen sich immer so. Es ist also kein Wunder, dass ihr Bedürfnis, irgendwie Ruhe zu haben, groß ist. 

Viele Menschen gehen von sich aus, was soll man auch sonst machen…Deswegen ist es so wichtig, darauf aufmerksam zu machen. Ein junger Mensch muss doch fit sein, er hat doch so viel Energie. Gerade dann, wenn zusätzlich ADHS vorliegt, kommt das immer wieder auf. Aussagen wie: Da wird gebrüllt, getobt, gerannt. Der ist doch nicht erschöpft. 

Das Problem ist, dass Autisten aufgrund ihrer Wahrnehmung chronisch überlastet sind. Alle, immer. 

 

Gesetze in der Eingliederungshilfe zur Mobilitätsfrage

 

§ 83 SGB IX Leistungen zur Mobilität 

  

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen 

  

1. 

Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und 

2. 

Leistungen für ein Kraftfahrzeug. 

  

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. 

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen 

1. 

zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 

2. 

für die erforderliche Zusatzausstattung, 

3. 

zur Erlangung der Fahrerlaubnis, 

4. 

zur Instandhaltung und 

5. 

für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten. 

Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. 

(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2. 

Fußnote 

(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 114 +++) 

Behindertenfahrzeuge, Ausstattung 

Die notwendige Zusatz-Ausstattung richtet sich einerseits nach Ihren individuellen Bedürfnissen, anderseits auch nach den Auflagen Ihrer Fahrerlaubnis. 

Fahrzeuge schwerbehinderter Halter sind steuerbefreit, wenn diese Personen hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG"). Andere schwerbehinderte Personen können eine Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

Informieren Sie sich über Parkplatzregelungen für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise für Lenker, die Menschen mit Behinderungen als Beifahrerinnen und Beifahrer befördern (Dauer, Gebührenbefreiung) in ihrem Stadt oder Landkreis .  

  

 

Bedarfe feststellen

 

Sehr geehrte Damen und Herren der Eingliederungshilfe, der Jugendhilfe, der Unfall- und Rentenkassen,  

  

Aus vielen, vielen Erfahrungen und Gesprächen wissen wir, wie schwierig es oft ist, die besonderen Bedarfe im Autismus-Spektrum zu beurteilen.

Unsere tägliche Arbeit mit dem Autismus-Spektrum in allen Formen, gibt uns einen tiefen Einblick. Gerne teilen wir diese und bieten unser Wissen in verschiedenen Formen an:  

Als Coaching für Ihr Team oder wir begleiten Ihre Bedarfsermittlung. 

Um BTHG konform zu begutachten werden viele neue Dinge benötigt. So auch im Autismus-Spektrum. Durch unsere Unterstützung bekommen Sie einen reellen Einblick.  

Wir erkennen sehr schnell, welche Themen für die jeweilige Person wichtig sind, welche veränderbar, welche manifest sind. 

  

Sprechen Sie uns an.  

 


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um außerhalb des ÖPNV Mobilitätshilfe zu erhalten? ! Wichtig !


„Es liegen aufgrund der Behinderung zwingende medizinische Gründe vor, die daran hindern, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. • Im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen aG (für außergewöhnliche Gehbehinderung), H (für hilflos) oder B (Begleitung erforderlich) vermerkt“.