Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden


einige wichtige Urteile


Wohnumfeldverbesserungen im Autismus-Spektrum hier ein Zaun


Der Rechtsanwalt  Christian Au hat in einem Urteil hilfreich für eine Familie mit Autismus gekämpft.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei Autismus. !?

Immer wieder gibt es diesbezüglich große Streitpunkte. Ob Zaun, Badumbau oder Bodenbelag , leider gibt es immer wieder Argumente der Kranken/Pflegekassen die scheinbar eine Ablehnung begründen

Nun gibt es ein Urteil genau dazu.

In einem Verfahren wo es um den Zuschuss von 4.000 EUR für Wohnumfeldverbesserungen gegangen ist gab es eine Entscheidung.
Die Pflegekasse hat im Klageverfahren anerkannt, dass dem minderjährigen Kläger mit einer Autismusspektrumsstörung der Zuschuss für einen Zaun um den Garten des Elternhauses zusteht. Das Argument, es gehöre zur selbstbestimmten Lebensführung, dass dieses Kind in den Garten gelassen werden kann, ohne dass die Eltern ständig verhindern müssen, dass er wegläuft und sich an der nahen Hauptstraße in Gefahr bringt, hat letztlich überzeugt. Das Urteil ist wichtig da immer wieder in solchen Fällen abgelehnt wird. Die 4000€ Zuschuss gem § 40 Abs. 4 SGB XI werden nun übernommen.

Der Rest der Summe kann ergänzend gem § 77, 113 SGB IX von der Eingliederungshilfe oder gem § 64e SGB XII vom Sozialamt übernommen werden.
Der ergänzende Antrag muss natürlich vor der Beauftragung gesellt werden.

Bundessozialgericht: „Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wie er seine Freizeit gestaltet.”

 

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Urteil im Kreuzfahrt-Fall veröffentlicht (BSG, 19.5.2022, B 8 SO 22/18 R). Das BSG hatte hier entschieden, dass die Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines Assistenten, der es der leistungsberechtigten Person ermöglicht, an der Kreuzfahrt teilzunehmen, auf dem Kreuzfahrtschiff eine Leistung der Eingliederungshilfe sein kann [Meldung vom 28.5.2022]. Die Begründung enthält wichtige Ausführungen, die das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen, die Reichweite des grundgesetzlichen Verbotes, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen, und die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für die Auslegung des Rechts der Eingliederungshilfe betreffen.

 

Der 8. Senat nahm den Fall zum Anlass, um unmissverständlich klarzustellen, wer bestimmt, wie Menschen mit Behinderungen ihre Freizeit gestalten und wie sie am sozialen Leben teilhaben. Er formuliert den schönen Satz: „Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wie er seine Freizeit gestaltet und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift.” (Rn 15)

 

Zitat:

 

„Maßstab für berechtigte, d[as] h[eißt] angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche […] sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen […]. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierbei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht […]; die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich. Begrenzt wird das Wunschrecht des Betroffenen durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. In dieser Regelung findet auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck […].” (Rn 18, Hervorhebung d. d. Verf.)

 

Sicher, so steht das alles im Gesetz. Aber wie schön, dass ein Bundesgericht das derart klar ausspricht!

 

Der Fall spielte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe in §§ 90 bis 150 SGB IX. Daher nimmt das BSG hier Bezug auf das sozialhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB XII). Das Wunsch- und Wahlrecht im aktuellen Recht der Eingliederungshilfe (§ 104 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX) geht deutlich weiter als dasjenige der Sozialhilfe. Das bedeutet, dass diese Ausführungen für das aktuelle Recht umso mehr gelten.

 

Aus rechtsdogmatischer Perspektive ist besonders auf zwei Argumente hinzuweisen, die das BSG hier stark macht. Der Senat bekräftigt, dass in dem verfassungsrechtlichen Verbot, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), auch eine verfassungsrechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen liegt:

„Diese Auslegung gebietet schließlich Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, in dessen Rahmen Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Die Norm beinhaltet einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Alltagsleben, wozu auch Urlaub und Freizeit rechnen […].” (Rn. 16)

 

Das ist ein überzeugendes Verständnis des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 GG. Denn um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken, reicht ein reines Abwehrrecht nicht aus. Das Benachteiligungsverbot erfordert auch positive Maßnahmen (wie z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe), um wirksam zu sein.

 

Ebenso überzeugend nimmt das BSG Bezug auf die UN-BRK:

 

„Entsprechend enthält auch Art 30 Abs 5 UN-BRK […] die Zielformulierung, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, und benennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Tourismusaktivitäten; auch dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte sowie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten […].” (Rn. 16) [dazu ausführlich: Rosenow, ASR 3/2015]

Menschen mit Behinderungen, die unzufrieden mit den Leistungen der Eingliederungshilfe sind, die ihnen in der Praxis zugebilligt werden, sollten sich durch diese Entscheidung ermutigt fühlen, den Rechtsweg zu beschreiten und nicht aufzugeben, bevor sie beim Bundessozialgericht angekommen sind.

 

 

Zitat: von  Roland Rosenow danke für die Veröffentlichung 


Jugendhilfe und Hilfe der Eltern


Bei einem  jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch nach § 35a SGB VIII kann nur entgegengehalten werden, soweit die fragliche Hilfe für das behinderte Kind nicht über das Übliche und Typische Maß in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht.

Diese Pflichtengrenze ist überschritten, wenn ein 14-jähriger Schüler für eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitung zu einem einwöchigen Schüleraustausch ins Ausland auf die Beistandspflicht seiner Eltern verwiesen und eine entsprechende Kostenübernahme abgelehnt wird.


Sehr wichtiges Urteil zur Eingliederungshilfe und Rückforderungen!



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Persönliches Budget: Hohe Hürden für die Kündigung der Zielvereinbarung

 

Das sächsische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ein Bewilligungsbescheid für ein persönliches Budget aufgehoben worden war, bestätigt (Sächs. LSG, 22.3.2022, L 8 SO 2/22 B ER). Das persönliche Budget muss damit bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens weiterhin gezahlt werden.

In der Begründung entwickelt das LSG Maßstäbe für die Kündigung einer Zielvereinbarung. Außerdem weist es darauf hin, dass § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes) und § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsakt wegen veränderter Verhältnisse) hier durch § 29 Abs. 4 S.7 SGB IX verdrängt werden. § 29 Abs. 4 S. 7 SGB IX ist eine abweichende Vorschrift in einem der übrigen Bücher des SGB, die gemäß § 37 S. 1 SGB I vorrangig zu beachten ist.

Streitgegenständlich waren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets. Die leistungsberechtigte Person, die rund um die Uhr persönliche Assistenz benötigt, die sie mit einem persönlichen Budget finanziert, hielt sich mehrfach einem Krankenhaus auf. Der Träger der Eingliederungshilfe war der Auffassung, sie habe das unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig mitgeteilt. Daher kündigte er die Zielvereinbarung außerordentlich und nahm den Bewilligungsbescheid für das persönliches Budget mit Bezug auf § 45 SGB X zurück. Weiter teilte der Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person mit, sie möge sich einen Anbieter der erforderlichen Assistenz suchen, der eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX abgeschlossen habe. Allerdings existiert eine solcher Leistungserbringer, der am Wohnort der leistungsberechtigten Person Leistungen anböte, nicht, was darauf hindeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe seinen Sicherstellungsauftrag (§ 17 SGB I§ 95 SGB IX) insoweit nicht erfüllt hat.

Die leistungsberechtigte Person legte Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid ein und verlangte wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86a Abs. 1 S. 1 SGG) die Fortsetzung der monatlichen Zahlungen. Daraufhin ordnete der Träger der Eingliederungshilfe die sofortige Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides an (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die leistungsberechtigte Person beantragte daher beim Sozialgericht Dresden (SG) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Das SG Dresden gab diesem Antrag statt (SG Dresden, 6.12.2021, S 21 SO 248/21 ER - unveröffentlicht). Mit dem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 22.3.2022 wies das sächsische LSG die Beschwerde des Trägers der Eingliederungshilfe zurück und nahm dies zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen zur Kündigung der Zielvereinbarung und zur Rücknahme oder Aufhebung eines Bescheides über ein persönliches Budget.

Anforderungen an die Kündigung einer Zielvereinbarung

Eine Zielvereinbarung kann aus nur wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, § 29 Abs. 4 S. 4 SGB IX. Dazu führt das LSG aus:

„Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 SGB IX können die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist. […] Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten (§ 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX). Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (§ 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX). Mit dem Begriff des wichtigen Grundes knüpft die Norm an ganz allgemeine Rechtsgrundsätze (§ 626 […] BGB) an, die für öffentlich-rechtliche Verträge wie hier gesondert kodifiziert sind (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Var. 2, Abs. 2 SGB X). Aus diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, dass ein Verstoß gegen die Zielvereinbarung nur dann ein Kündigungsgrund für den Träger sein kann, wenn der Verstoß erheblich oder der Berechtigte zuvor wegen eines anderen Verstoßes bereits einmal abgemahnt worden ist […]. Ein Verstoß ist dann erheblich, wenn ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl vorliegt, wenn also 'besondere, erhebliche, überragende Interessen der Allgemeinheit die Auflösung des Vertrags gebieten, durch die dem Staat auf seinen verschiedenen Ebenen unzumutbare Lasten auferlegt würden' […].

Zur Kündigung nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigen daher weder die bloße Rechtswidrigkeit des Vertrags […], noch die Belastung der Gemeinschaft der Versicherten mit erhöhten Zahlungen […] oder rein fiskalische Gründe. Anders stellt sich die Situation nur dann dar, wenn dem Vertragsinhalt – gerade unter finanziellen Gesichtspunkten – erdrosselnde Wirkung zukommt […].

Ein schwerer Gemeinwohlverstoß im Sinne dieser Ausführungen ist nach Ansicht des Senats nicht gegeben. Zwar besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an der zweckmäßigen Verwendung steuerfinanzierter Mittel. […] Ein einmaliges Versehen oder leichte Verstöße gegen die Zielvereinbarung im Laufe mehrerer Jahre berechtigen jedoch nicht sogleich zur Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung kommt auch nicht etwa deshalb ohne Weiteres in Betracht, weil es sich – wie hier – um sehr hohe monatliche Zahlbeträge handelt.” (Randnummern 36 bis 39, Hervorhebung RR)

Hinweis BSG, 11.8.2022, B 8 SO 3/21 R

Die Entscheidung stärkt den Anspruch auf ein persönliches Budget und schlägt damit dieselbe Richtung ein, in die das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.8.2022 (B 8 SO 3/21 R - Terminsbericht) weist, das – soweit das dem Terminsbericht zu entnehmen ist – noch weiter geht [Meldung vom 11.8.2022]. Das BSG hat entschieden, dass auch § 47 SGB X (Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsaktes, z.B. bei zweckwidriger Verwendung einer zweckgebundenen Geldleistung) nicht für das persönliche Budget anwendbar ist.

Bereits mit dem grundlegenden Urteil des BSG zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 vom 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R, zeichnete sich ab, dass ein Verwendungsnachweis für das persönliche Budget nicht verlangt werden darf. Das scheint sich nun zu bestätigten [Meldung vom 17.10.2021]. Die Forderung vieler Rehabilitationsträger, die Verwendung eines persönlichen Budgets kleinteilig nachzuweisen, ist bislang eine große Hürde, die die Nutzung persönlicher Budgets erschwert. Diese Hürde dürfte nun – mindestens für den Bereich der Eingliederungshilfe – entfallen.


Zitat: von Roland Rosenow danke für die Veröffentlichung


Eingliederungshilfe: BSG bestätigt Anspruch auf Urlaubsassistenz

Mit Urteil vom 19.5.2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass im Rahmen der früheren Eingliederungshilfe nach dem SGB XII auch Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hotel- und andere Reisekosten besteht, die entstehen können, wenn die leistungsberechtigte Person Urlaub und von Assistenzkräften begleitet wird (Aktenzeichen B 8 SO 13/20 R).

Der Kläger unternahm im Juli 2016 eine siebentägige Nordseereise auf einem Kreuzfahrtschiff. Er ist wegen seiner Behinderung dauerhaft auf Assistenz angewiesen und beschäftigt drei Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell. Vom Sozialhilfeträger, der damals für die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuständig war, verlangte er die Übernahme der Reisekosten für einen Assistenten. Der Sozialhilfeträger lehnte das ab. Die Entscheidung wurde durch die Instanzgerichte bestätigt (SG Leipzig, 5.12.2017, S 10 SO 115/16; 
Sächsisches LSG, 29.8.2019, L 8 SO 6/18). Das LSG ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum BSG war jedoch erfolgreich. Im anschließenden Revisionsverfahren hob das BSG die Entscheidungen der Instanzgerichte auf und verwies die Sache zurück an das LSG, das noch weitere Ermittlungen vornehmen muss.

Das LSG hatte die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass, so sinngemäß, ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Urlaub nur bestehen könne, wenn der Urlaub selbst in besonderer Weise der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in die Gemeinschaft diene. Diese Voraussetzung verneinte das LSG. Der Urlaub diene - lediglich - der Erholung. Daher bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Reisekosten des Assistenten.

Die Begründung des Urteils des BSG wurde noch nicht veröffentlicht. Im Terminbericht hebt das BSG hervor, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob die Urlaubsreise selbst dem Zweck der Eingliederungshilfe diene. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Urlaubsreise. Entscheidend sei vielmehr, dass eine einwöchige Urlaubsreise „ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis” sei und „nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten Erwachsenen” hinausgehe. Daher „sind behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson, mit denen der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist” im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen, „wenn sie vor dem Hintergrund seiner angemessenen individuellen Wünsche notwendig zum Erreichen der Leistungsziele sind und das Teilhabebedürfnis - hier nach Erholung - nicht bereits erfüllt ist”.

Die Entscheidung ist auf das neue Recht der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX, das seit dem 1.1.2020 gilt, übertragbar. Ihre Bedeutung geht weit über die Frage nach der Begleitung während eines Urlaubs hinaus, denn sie korrigiert ein grundlegendes Missverständnis der Aufgabe der Eingliederungshilfe, das den Entscheidungen der Instanzgerichte zugrunde liegt. Diese waren der Auffassung, dass die Aktivitäten, in deren Zusammenhang der Kläger wegen seiner Behinderung Assistenz benötigt, dazu dienen müssen, die Eingliederung in das soziale Leben zu fördern. Ganz abgesehen davon, dass auch das im Fall einer Urlaubsreise zu bejahen sein sollte, kommt es darauf aber gar nicht an, wie das BSG nun klargestellt hat. Entscheidend ist nicht, ob die Aktivität selbst Zielen der Eingliederungshilfe dient, sondern ob sie ein Bedürfnis befriedigt, das gesellschaftlicher Normalität entspricht. Das bringt das BSG durch den Vergleich mit anderen, nicht behinderten und nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen zum Ausdruck. Die Entscheidung konkretisiert damit die normative Dimension des Bedarfs, die durch den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe mit anderen, den die UN-Behindertenrechtskonvention vorgibt, bestimmt wird.

 

Zitat: von Roland Rosenow danke für die Veröffentlichung 


Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung”

Unter diese Überschrift hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen seine Pressemitteilung zu seinem aktuellen Beschluss vom 3.5.2021 (L 8 SO 47/21 B ER) gestellt. Zugrunde liegt der Fall, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege eingestellt hatte, weil er der Auffassung war, die leistungsberechtigte Person müsse in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe umziehen. Im Hintergrund steht, dass der Sozialhilfeträger der (möglicherweise nicht richtigen) Auffassung war, dann sei ein anderer Kostenträger zuständig. Das LSG verpflichtete den Sozialhilfeträger vorläufig, bis auf Weiteres Hilfe zur Pflege für die stationäre Einrichtung zu leisten. Die Entscheidung bestätigt meine Auffassung, dass in bestimmten Fällen, in denen Bedarfe sowohl durch Eingliederungshilfe, als auch durch Hilfe zur Pflege gedeckt werden können, ein Wahlrecht zwischen beiden Systemen besteht (Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, § 103 Rn. 94-96 SGB IX).

 

Zitat: von Roland Rosenow danke für die Veröffentlichung


BGH zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

Mit Urteil vom 18.2.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des OLG München vom 5.12.2019 [siehe Meldung vom 6.2.2020] zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bekräftigt (Aktenzeichen III ZR 175/19). Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis auf die Kinder- und Jugendhilfe zu übertragen ist.

Bislang herrscht in der Praxis nicht immer ein Bewusstsein darüber, dass die Leistungserbringung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen Leistungserbringer und leistungsberechtigter Person stattfindet. Der BGH führt in der Entscheidung dazu aus:

„Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsberechtigten aus § 78b Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger setzt neben den vorgenannten Leistungserbringungsvereinbarungen voraus, dass zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein privatrechtlicher Vertrag - ausdrücklich oder konkludent - geschlossen wird, […]

Die Zuordnung dieser Betreuungsverträge zum Privatrecht ist unabhängig davon, ob die Leistung durch einen freien oder einen öffentlichen Träger erbracht wird. Es handelt sich regelmäßig um typengemischte Verträge, deren Schwerpunkt trotz mietvertraglicher und vereinzelter werkvertraglicher Elemente eindeutig im Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB) liegt […].” (Rn 21 f.)

Die Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe sind gut beraten, wenn sie diese Entscheidung zum Anlass nehmen, um die vertraglichen Verhältnisse mit ihren Klientinnen und Klienten zu überprüfen. Mindestens für stationäre Leistungen sollten die Verträge zwischen Leistungserbringer (Unternehmer) und Leistungsnutzer/innen (Verbrauchern) schriftlich geschlossen werden.

Mit gutem Grund schreibt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) die Schriftform grundsätzlich vor (§ 6 WBVG). Das WBVG gilt zwar in aller Regel nicht für die Kinder- und Jugendhilfe. Denn es ist auf volljährige Verbraucher anwendbar (§ 1 Abs. 1 S. 1 WBVG), Leistungen nach § 41 SGB VIII sind ausgeschlossen (§ 2 Nr. 3WBVG) und es gilt auch nur für Bedarfe, die durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingt sind (§ 1 Abs. 1 S. 1 WBVG). Doch die verbraucherschutzrechtlichen Erwägungen, die dem WBVG zugrunde liegen, gelten für die Kinder- und Jugendhilfe in gleicher Weise. Außerdem kann das WBVG in bestimmten Fällen auch für Leistungen nach dem SGB VIII gelten. Das betrifft z.B. eine Leistung nach § 19 SGB VIII, die wegen einer Behinderung erbracht wird (vgl. BVerwG, 22.10.2009, 5 C 19.08), wenn die leistungsberechtigte Person volljährig ist.

Zital: von Roland Rosenow danke 


Anspruch auf Eingliederungshilfe auch bei möglichen vorrangigen Ansprüchen gegen andere

Das SG Freiburg hat einen Träger der Eingliederungshilfe im Eilverfahren nach § 86b SGG verpflichtet, Leistungen der Eingliederungshilfe auch dann zu erbringen, wenn möglicherweise vorrangige Ansprüche gegen eine private Krankenversicherung und die Beihilfestelle bestehen (SG Freiburg, 5.12.2022, S 9 SO 3201/22).

Der Träger der Eingliederungshilfe hatte Leistungen verweigert, weil er der Auffassung war, die private Krankenversicherung und die Beihilfestelle seinen vorrangig zuständig. Leistungen der Eingliederungshilfe seien demgegenüber nachrangig. Das SG Freiburg hat nun klargestellt, dass der Nachrang aus § 91 SGB IX im Verhältnis zu anderen, die nicht Sozialleistungsträger sind, nur dann zum Tragen kommt, wenn diese tatsächlcih Leistungen erbringen. Es genügt nicht, wenn bloß ein Anspruch (z.B. gegen die Beihilfestelle) besteht, aber tatsächlich keine Leistungen erbracht werden. In diesem Fall ist der Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Er ist dann darauf verwiesen, den Nachrang dadurch herzustellen, dass er mögliche Ansprüche gegen Dritte auf sich überleitet, was § 141 SGB IX ermöglicht. Das ist eine wichtige Klarstellung zum Nachrang der Eingliederungshilfe, die vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 91 SGB IX auch ohne Einschränkung überzeugt.

 

Zital: von Roland Rosenow danke


Hilfreiches für Anträge


Autismus-Spektrum-Störungen sind eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX, wenn Menschen mit Autismus „in Wechselwirkung mit einstellungs- und um- weltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind“. Das gilt vor allem dann, wenn der Betreffende oder sein gesetzlicher Vertreter mit einer validen Autismus-Diagnose die Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX bei sich selbst „erfüllt“.

  

Schwerbehindertenrecht:

  

Bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen 

  

-ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10-20 

  

-mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30-40 

-mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50-70 

-mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80-100 

  

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel- Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen, einer, über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden,Beaufsichtigung bedürfen. 

  

Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist.  

  

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist. 

  

Es ist keinesfalls so, dass gute bis sehr gute kognitive Fähigkeiten und der Abschluss einer Regel- Schulbildung oder Berufsausbildung regelmäßig einen niedrigen GdB nach sich ziehen. Im Gegenteil: In vielen dieser Fälle bestehen erhebliche psychische Komorbiditäten, die bei der Begutachtung zu berücksichtigen sind. 

In der Praxis der Versorgungsämter sind die Verwaltungsentscheidungen zum Grad der Behinderung (GdB) bei Menschen mit Autismus oft in keiner Weise nachvollziehbar.  

  

Die Versorgungsmedizin-Verordnung wirft in Bezug auf die Autismus-Spektrum- Störung einige wesentliche Fragen auf die dringend geklärt werden müssen. Im Hinblick auf das BTHG hoffen wir auf schnellst mögliche Änderung. 

 

 


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